Bundestagswahlen
Hinweise zur Bundestagswahl am Sonntag, 23. Februar
Bundestagswahl 2025
Am Sonntag, 23. Februar findet die vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Wer darf wählen?
Wer wahlberechtigt ist, regeln Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes und Paragraf 12 des Bundeswahlgesetzes. Danach dürfen alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bei einer Bundestagswahl mitentscheiden. Auch im Ausland lebende Deutsche können in der Regel mitwählen.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind laut Paragraf 13 des Bundeswahlgesetzes Personen, denen das Wahlrecht durch Richterspruch aberkannt wurde.
Wie erhalte ich Informationen zu meinem Wahlrecht?
Stichtag für die Eintragung in das sogenannte Wählerverzeichnis ist der 12. Januar 2025 – wer dann alle Voraussetzungen für das Wahlrecht erfüllt und mit Hauptwohnsitz in Bispingen gemeldet ist, wird automatisch eingetragen und erhält eine Wahlbenachrichtigung per Post.
Wo befindet sich mein Wahllokal und wann kann ich wählen?
Ihr Wahllokal ist abhängig von Ihrer Anschrift und dem festgelegten Wahlbezirk. Informationen dazu erhalten Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. In dem darin genannten Wahllokal können Sie dann am Wahlsonntag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr wählen. Bitte informieren Sie sich vorab, ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, wenn dies für Sie von Bedeutung ist. Hinweise hierzu finden Sie ebenfalls auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Wieviele Stimmen habe ich bei der Bundestagswahl?
Bei der Bundestagswahl 2025 haben Sie zwei Stimmen: die Erststimme und die Zweitstimme.
Was wähle ich mit der Erststimme?
- Dafür ist sie da: Mit der Erststimme wird eine Person aus dem jeweiligen Wahlkreis direkt gewählt. Deutschland ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt, in denen jeweils rund 250.000 Menschen leben.
- So funktioniert die Wahl: Die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis gewinnt das Direktmandat und zieht direkt in den Bundestag ein – jedoch nur, wenn die Partei insgesamt genügend Sitze durch die Zweitstimmen erhält.
Was wähle ich mit der Zweitstimme?
- Dafür ist sie da: Mit der Zweitstimme entscheidet man nicht über eine Person, sondern über die Landesliste einer Partei. Diese Liste enthält die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Partei für das jeweilige Bundesland in den Bundestag schicken möchte. Die Zweitstimme bestimmt allein, wie viele Sitze jede Partei im Bundestag erhält, und legt somit die Mehrheitsverhältnisse im Parlament fest.
Hinweise zur Briefwahl
Es ist ein guter demokratischer Brauch, dass man am Wahltag selbst zum Wahlraum geht. Wenn Sie verhindert sind, in Ihrem Wahlraum zu wählen, oder ohne Ihr Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte vorgedruckt. Er kann aber auch ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks schriftlich gestellt werden. Damit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller identifiziert werden können, braucht das Wahlamt Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Sofern der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet wird, muss er ausreichend frankiert sein.
Briefwahl können Sie am einfachsten beantragen, indem Sie die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausfüllen und persönlich unterschreiben. Oder aber Sie nutzen unseren Online-Antrag.
Die Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nur an die wahlberechtigte Person selbst ausgegeben oder versandt werden. Die Abholung der Unterlagen durch Bevollmächtigte ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht für mehr als vier Vollmachtgeberinnen oder Vollmachtgeber auftritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte dem Wahlamt bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern.
Versenden Sie Ihren Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Empfänger eingeht. Sie können den Wahlbrief auch dort abgeben.
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Informationen zur Bundestagswahl in leichter Sprache
Ergebnisse der letzten Kommunalwahlen
Gemeindewahl
Kreistagswahl
Landratswahl
Bürgermeisterwahl
Kommunalwahlen
Wahl der Kommunalvertretung
In Niedersachsen werden alle fünf Jahre die Mandatsträger für die Kommunalvertretungen gewählt. Die Direktwahlen der Landrätinnen beziehungsweise Landräte sowie Bürgermeisterinnen beziehungsweise Bürgermeister finden seit Inkrafttreten der Amtszeitveränderung alle fünf Jahre (bisher acht Jahre) statt.
Wann wird gewählt?
Die letzten Kommunalwahlen fanden am 12. September 2021 statt. Die nächste Kommunalwahl sowie Bürgermeistewahl finden 2026 statt.
Aktives Wahlrecht - Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag ihr 16. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens 3 Monaten im jeweiligen Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
Passives Wahlrecht - Wer kann gewählt werden?
Kommunalvertretung
Gewählt werden kann, wer am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens 6 Monaten im Wahlgebiet (zum Beispiel in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) seinen Wohnsitz hat und
- Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Direktwahlen
Für die Wahl als Bürgermeister(in) oder Landrätin/-rat ist wählbar, wer am Wahltage
- das 23., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat,
- Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
- die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren bzw. seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.