© Markus Spiske

Kindertagespflege

Die familiennahe Alternative

Ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege besteht gemäß § 2 4 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Wenn Sie einen Bedarf an (zusätzlicher) Kinderbetreuung haben oder eine andere Betreuungsform benötigen (z.B. nur zwei Tage in der Woche), können Sie sich gerne an folgende in der Kindertagespflege ausgebildete Personen wenden:

Tagesmütter in Bispingen