Wohnungsstatus
Einwohner/innen können eine oder mehrere Wohnungen bewohnen. Das Melderecht klassifiziert deshalb die Wohnungen nach der melderechtlichen Wohnungsart, auch Wohnungsstatus genannt.
Danach werden Wohnungen unterschieden in:
Alleinige Wohnung:
Haben Einwohner/innen nur eine Wohnung in Deutschland (96% aller Fälle), so handelt es sich nach dem Sprachgebrauch des Melderechts um eine alleinige Wohnung und nicht etwa um eine Hauptwohnung. Allerdings ist die alleinige Wohnung in ihrer rechtlichen Bedeutung mit der Hauptwohnung identisch.
Mehrere Wohnungen:
Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung.
Die Hauptwohnung ist bei einer verheirateten Person , die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, die in der Familie vorwiegend benutzte Wohnung,
bei einer minderjährigen Person, die von der Personensorgeberechtigten oder dem Personensorgeberechtigten vorwiegend benutzte Wohnung oder
bei einer volljährigen behinderten Person, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die von der/dem Personensorgeberechtigten vorwiegendbenutzte Wohnung, sofern die behinderte Person dieses beantragt.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Nebenwohnung:
Alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen.
Wohnung im Ausland:
Wohnungen von Einwohnern/innen im Ausland sind nach dem Nds. Meldegesetz nicht meldepflichtig. Sie werden nicht als aktuelle Wohnung im Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich. Ausländische Wohnungen erscheinen im Melderegister ggfls. nur als Zuzugs- oder Wegzugsanschriften.
Welchen Wohnungsstatus die ins Melderegister einzutragende Wohnung hat, bestimmt die Meldebehörde nach § 8 Nds. Meldegesetzes. Sind Betroffene mit der Statusbestimmung nicht einverstanden, weil ihrer Meinung nach die gesetzlichen Regelungen falsch angewendet worden sind, besteht ein Berichtigungsanspruch nach § 25 Nds. Meldegesetz. Eine Wahlmöglichkeit für die Betroffenen, ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung registriert werden soll, besteht dagegen nicht.